Da er jedoch erst im Januar 2024 in die Schweiz gekommen ist, kann daraus nicht ohne Weiteres auf einen guten Leumund geschlossen werden. Ob dem Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung ein (teil-)bedingter Vollzug gewährt werden könnte, ist noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit absehbar (vgl. auch E. 8.2 hiernach). Die Möglichkeit der Gewährung eines (teil-)bedingten Strafvollzugs hat bei der vorliegenden Beurteilung der Fluchtgefahr somit keine Berücksichtigung zu finden (vgl. Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 481 vom 5. Dezember 2023 E. 6.1.2; BK 23 66 vom 14. März 2023 E. 5.5.1 mit Hinweisen).