Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine allfällige Strafe bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden könnte, ist gestützt auf die Akten keine verlässliche – den Haftgrund der Fluchtgefahr ausschliessende – Prognose möglich. Wie der Beschwerdeführer in den Schlussbemerkungen vorbringt, geht aus seinem Schweizer Strafregisterauszug zwar hervor, dass dieser in der Schweiz nicht vorbestraft ist. Da er jedoch erst im Januar 2024 in die Schweiz gekommen ist, kann daraus nicht ohne Weiteres auf einen guten Leumund geschlossen werden.