122 StGB wird eine schwere Körperverletzung mit Freiheitstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft; im Falle eines Versuchs kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Bei einem Angriff im Sinne von Art. 134 StGB reicht der abstrakte Strafrahmen von Geldstrafe hin bis zu fünf Jahren Freiheitstrafe. Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine allfällige Strafe bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden könnte, ist gestützt auf die Akten keine verlässliche – den Haftgrund der Fluchtgefahr ausschliessende – Prognose möglich.