14 Z. 302-304). Zumal mit der Staatsanwaltschaft, wie gezeigt, davon ausgegangen werden muss, dass der Beschwerdeführer (unabhängig von den genauen Umständen) weiss, dass er bei der K.________(Firma) keine Anstellung mehr hat und ihn im Falle des Verbleibens in der Schweiz hohe Lebenskosten erwarten würden, ist das Vorliegen eines Fluchtanreizes zu bejahen. Hinzu kommt, dass er im Falle einer Verurteilung die Verfahrenskosten zumindest anteilsmässig zu tragen hat und ihm eine empfindliche Strafe droht. Gemäss Art. 122 StGB wird eine schwere Körperverletzung mit Freiheitstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft;