Dies umso weniger, als dass gegen ihn – anders als gegen E.________ – ein Strafverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Angriffs läuft. Wie die Staatsanwaltschaft bereits im Haftantrag anführte, gab der Beschwerdeführer anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme sodann an, dass er zwar gerne hierbleiben und arbeiten würde, er aber nach Polen zurückkehren möchte, sollte er die Stelle tatsächlich verloren haben. Er möchte keine Probleme mehr (Akten ARR 24 23, pag. 14 Z. 302-304).