Ob es sich bei der mutmasslichen Kündigung um eine ordentliche oder um eine fristlose handelt, ist letztlich von untergeordneter Bedeutung. Wenn der Beschwerdeführer in den Schlussbemerkungen vorbringt, dass es angesichts der aktuellen Situation auf dem Arbeitsmarkt auch E.________ gelungen sei, eine neue Stelle zu finden, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass auch der Beschwerdeführer umgehend wieder Arbeit finden würden. Dies umso weniger, als dass gegen ihn – anders als gegen E.________ – ein Strafverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Angriffs läuft.