6 Arbeitsstelle ebenfalls verloren hat (vgl. dazu die delegierte Einvernahme von E.________ als Auskunftsperson vom 1. Juli 2024, S. 2 Z. 40 und S. 4 Z. 115-117). Dass den Haftakten nach wie vor kein Kündigungsschreiben entnommen werden kann, schadet vor diesem Hintergrund nicht. Im Übrigen hätte es dem Beschwerdeführer bzw. dessen Verteidigung offen gestanden, bei Herr L.________ eine anderslautende Bestätigung einzuholen und diese einzureichen. Ob es sich bei der mutmasslichen Kündigung um eine ordentliche oder um eine fristlose handelt, ist letztlich von untergeordneter Bedeutung.