So gab dieser auf entsprechende Frage des verfahrensleitenden Staatsanwalts an, er habe höchstwahrscheinlich eine E-Mail erhalten. Er sei aber noch nicht dazugekommen, diese zu lesen, da man ihn abgeholt habe (Akten ARR 24 23, pag. 14 Z. 298-300). Wie dem von der Staatsanwaltschaft oberinstanzlich neu eingereichten Protokoll der delegierten Einvernahme von E.________ entnommen werden kann, bestätigte dieser, dass ihm gekündigt worden war. Letzteres spricht dafür, dass der Beschwerdeführer seine