Dass die Vorinstanz gestützt auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Haftantrag davon ausging, dass der Beschwerdeführer zufolge des Verlusts seiner Arbeitsstelle keinen Bezug mehr zur Schweiz aufweist, ist nicht zu beanstanden. Dass der Beschwerdeführer seine temporäre Arbeitsstelle bei der K.________(Firma) aufgrund der zu untersuchenden Vorkommnisse verloren hat, ergibt sich entgegen den Vorbringen in der Beschwerde nicht nur anhand der im Berichtsrapport der Kantonspolizei vom 18. Juni 2024 verschriftlichten Telefonauskunft des Geschäftsführers der (ehemaligen) Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, Herr L._____