So blieb im Beschwerdeverfahren unbestritten, dass der inhaftierte Beschwerdeführer derzeit mit Hilfe der für ihn zuständigen Sozialarbeiterin versucht, sein Mietverhältnis aufzulösen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers spricht auch seine berufliche Situation nicht für einen Verbleib in der Schweiz. Dass die Vorinstanz gestützt auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Haftantrag davon ausging, dass der Beschwerdeführer zufolge des Verlusts seiner Arbeitsstelle keinen Bezug mehr zur Schweiz aufweist, ist nicht zu beanstanden.