Dass der Beschwerdeführer über enge Freunde in der Schweiz verfügen würde, geht aus den der Kammer vorliegenden Haftakten nicht hervor und wird auch nicht geltend gemacht. Die familiäre und soziale Situation des Beschwerdeführers spricht daher klar gegen eine feste Verwurzelung in der Schweiz. Gleiches gilt für die Wohnsituation des Beschwerdeführers. So blieb im Beschwerdeverfahren unbestritten, dass der inhaftierte Beschwerdeführer derzeit mit Hilfe der für ihn zuständigen Sozialarbeiterin versucht, sein Mietverhältnis aufzulösen.