23 Z. 33). Gemäss seinen Angaben kam der Beschwerdeführer im Januar 2024 erstmals zu Arbeitszwecken in die Schweiz (Akten ARR 24 23, pag. 14 Z. 289-290 und 295-296; vgl. auch pag. 24 Z. 37-38). Bis kurz vor dem zu untersuchenden Vorfall lebte er an der G.________(Liegenschaft), wo sich der ihm vorgeworfene Sachverhalt zugetragen hat; bis zu seiner Festnahme bewohnte er ein Hotelzimmer an der J.________(Liegenschaft) (Akten ARR 24 23, pag. 24 Z. 34-39). Dass der Beschwerdeführer über enge Freunde in der Schweiz verfügen würde, geht aus den der Kammer vorliegenden Haftakten nicht hervor und wird auch nicht geltend gemacht.