Es kann vorab auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Haftantrag vom 19. Juni 2024 und des Zwangsmassnahmengerichts im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen 38-jährigen polnischen Staatsangehörigen mit einer L-Kurzaufenthaltsbewilligung (Akten ARR 24 23, pag. 14 Z. 292- 293 und pag. 38). Der Beschwerdeführer ist in Polen aufgewachsen, verheiratet und hat zwei Kinder. Diese sind 12 und 17 Jahre alt und leben mit der Mutter in Polen, wo auch die Eltern des Beschwerdeführers ansässig sind (Akten ARR 24 23, pag. 14 Z. 283-287 und pag. 23 Z. 33).