5 des Bundesgerichts 7B_707/2023 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2; 7B_650/2023 vom 6. Oktober 2023 E. 2.1.1; 1B_5/2023 vom 23. März 2023 E. 2.4; je mit Hinweisen). 7.1.2 Die Beschwerdekammer teilt die Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts, dass vorliegend eine erhebliche Fluchtgefahr zu bejahen ist. Es kann vorab auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Haftantrag vom 19. Juni 2024 und des Zwangsmassnahmengerichts im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.