44-45), des Spurenbilds am Tatort (Akten ARR 24 23, pag. 21 und 35), den der Polizei übermittelten Fotos (Akten ARR 24 23, pag. 18, 19 und 34) und des Videos (CD bei den Akten ARR 24 23; vgl. auch pag. 27 Z. 191-197 [Verbal betreffend Vorhalt Video]) und insbesondere auch des Eingeständnisses des Beschwerdeführers, wonach er auf H.________ eingeschlagen habe (siehe insbesondere Akten ARR 24 23, pag. 24 Z. 64-65, pag. 27 Z. 231-232, pag. 28 Z. 274-275), bestehen genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Beteiligung des Beschwerdeführers an den ihm vorgeworfenen Straftaten.