Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). 5.2 Unbestritten ist, dass die der Strafuntersuchung zugrundeliegenden Vorwürfe der versuchten schweren Körperverletzung (Art. 122 i.V.m. Art. 22 des Schweizerischen 3 Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]) und des Angriffs (Art. 134 StGB) – unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen – die Anordnung von Untersuchungshaft rechtfertigen.