In der Folge eröffnete die Verfahrensleitung am 5. Juli 2024 ein Beschwerdeverfahren und gab dem Zwangsmassnahmengericht und der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Zudem forderte sie das Zwangsmassnahmengericht zum Einreichen der Haftakten auf. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit delegierter Stellungnahme vom 9. Juli 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Das Zwangsmassnahmengericht reichte gleichentags die Haftakten ARR 24 23 ein und gab bekannt, dass es auf eine Stellungnahme verzichte.