Am 21. Juni 2024 ordnete das Regionale Zwangsmassnahmengericht Emmental- Oberaargau (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht/Vorinstanz) auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers für die Dauer von zwei Monaten bis zum 16. August 2024 an (ARR 24 23). Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________, am 4. Juli 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte: 1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführer sei aus der Untersuchungshaft zu entlassen.