Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 274 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. Juli 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Post- fach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________ Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung, An- griffs Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts Emmental-Oberaargau vom 21. Juni 2024 (ARR 24 23) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafver- fahren (EO 24 7549) wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Angriffs. Am 21. Juni 2024 ordnete das Regionale Zwangsmassnahmengericht Emmental- Oberaargau (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht/Vorinstanz) auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers für die Dauer von zwei Monaten bis zum 16. August 2024 an (ARR 24 23). Dagegen erhob der Be- schwerdeführer, amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________, am 4. Juli 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kan- tons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte: 1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführer sei aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 3. Eventualiter: Als Ersatzmassnahmen sei der Pass des Beschwerdeführers für die Dauer des Ver- fahrens bei den Strafverfolgungsbehörden zu deponieren. 4. Subeventualiter: Als zusätzliche Ersatzmassnahme sei dem Beschwerdeführer zu verbieten, sich ausserhalb eines Umkreises von 30 km um D.________ (Ort) zu begeben, unter Überwachung mit einer elektronischen Fussfessel. 5. Die Kosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen und es sei dem Beschwerdeführer eine ange- messe Entschädigung für die Parteikosten auszurichten. In der Folge eröffnete die Verfahrensleitung am 5. Juli 2024 ein Beschwerdeverfah- ren und gab dem Zwangsmassnahmengericht und der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Zudem forderte sie das Zwangsmassnahmenge- richt zum Einreichen der Haftakten auf. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit dele- gierter Stellungnahme vom 9. Juli 2024 die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde. Das Zwangsmassnahmengericht reichte gleichentags die Haftakten ARR 24 23 ein und gab bekannt, dass es auf eine Stellungnahme verzichte. Am 12. Juli 2024 reichte der Beschwerdeführer Schlussbemerkungen ein und hielt an den gestellten Anträgen fest. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessord- nung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung der Untersuchungs- haft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwer- deführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen recht- lich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Mit delegierter Stellungnahme vom 9. Juli 2024 reichte die Staatsanwaltschaft fol- gende Noven ein: 2 - Einsetzungsverfügung vom 8. Juli 2024; - Protokoll der delegierten Einvernahme von E.________ als Auskunftsperson vom 1. Juli 2024. 3.2 Da die Beschwerdekammer mit voller Kognition ausgestattet ist, hat sie in hängigen Haftbeschwerdeverfahren grundsätzlich auch erstmals geltend gemachte oder von Amtes wegen ersichtlich gewordene haftrelevante Noven (insbesondere betreffend die gesetzlichen Haftgründe) zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6; auch zuungunsten der beschuldigten Person: Urteil des Bundesgerichts 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.3). Im Be- schwerdeverfahren erhielt die Verteidigung denn auch Gelegenheit, in ihren absch- liessenden Bemerkungen zu den eingereichten Noven Stellung zu nehmen, so dass das rechtliche Gehör gewahrt ist. 4. 4.1 Gemäss Haftantrag vom 19. Juni 2024 werden dem Beschwerdeführer versuchte schwere Körperverletzung und Angriff vorgeworfen. Nach den Ausführungen der Staatsanwaltschaft soll sich der Beschwerdeführer am 7. Juni 2024 zusammen mit F.________ in die Liegenschaft G.________, begeben haben, um H.________, wel- cher dort bei I.________ zu Besuch war, aufzulauern. Als H.________ um ca. 22:30 Uhr die Wohnung von I.________ verlassen habe, sollen der Beschwerdeführer und F.________ mit mitgebrachten Holzstöcken wiederholt und mit grosser Kraft gegen dessen Kopf, Oberkörper und Beine geschlagen haben. Einer der Holzstöcke soll bei einem Schlag gegen den Kopf von H.________ zerbrochen sein. Nachdem H.________ F.________ und den Beschwerdeführer von sich wegstossen und das Treppenhaus hinauf habe flüchten können, hätten der Beschuldigte und F.________ Liegenschaft und Ort verlassen. 4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass es am 7. Juni 2024 zu einer tätlichen Auseinandersetzung mit H.________ gekommen ist. Er bringt jedoch vor, aus Not- wehr gehandelt zu haben. 5. 5.1 Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Un- tersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen (Art. 221 StPO). Die Untersuchungshaft muss überdies verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). 5.2 Unbestritten ist, dass die der Strafuntersuchung zugrundeliegenden Vorwürfe der versuchten schweren Körperverletzung (Art. 122 i.V.m. Art. 22 des Schweizerischen 3 Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]) und des Angriffs (Art. 134 StGB) – unter Vorbe- halt der weiteren Voraussetzungen – die Anordnung von Untersuchungshaft recht- fertigen. 6. Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinn eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung ei- nes Verbrechens oder Vergehens besteht. 6.1 Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, son- dern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Somit ist bei der Überprüfung des drin- genden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tat- verdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts ha- ben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigentliches Beweisver- fahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1 f.; Urteile des Bundesgerichts 7B_203/2024 vom 11. März 2024 E. 5.1; 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.2.1; 1B_120/2023 vom 21. März 2023 E. 2.1, je mit Hinweis). Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_485/2023 vom 11. September 2023 E. 3.3; 1B_282/2023 vom 16. Juni 2023, je mit Hinweisen). 6.2 Zur Begründung des dringenden Tatverdachts kann vorweg auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Haftantrag vom 19. Juni 2024 und der Vorinstanz im an- gefochtenen Entscheid verwiesen werden. Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht zu Recht nicht. Aufgrund der Aussagen von H.________ (siehe insbesondere Akten ARR 24 23, pag. 47 Z. 49-55, pag. 48 Z. 57-66, pag. 49 Z. 138-140), seinen dokumentierten Verletzungen (Akten ARR 24 23, pag. 44-45), des Spurenbilds am Tatort (Akten ARR 24 23, pag. 21 und 35), den der Polizei übermittelten Fotos (Akten ARR 24 23, pag. 18, 19 und 34) und des Videos (CD bei den Akten ARR 24 23; vgl. auch pag. 27 Z. 191-197 [Verbal betreffend Vorhalt Video]) und insbesondere auch des Einge- ständnisses des Beschwerdeführers, wonach er auf H.________ eingeschlagen habe (siehe insbesondere Akten ARR 24 23, pag. 24 Z. 64-65, pag. 27 Z. 231-232, pag. 28 Z. 274-275), bestehen genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Beteili- gung des Beschwerdeführers an den ihm vorgeworfenen Straftaten. Soweit der Be- schwerdeführer eine Notwehrsituation geltend macht (siehe insbesondere Akten 4 ARR 24 23, pag. 10 Z. 158-160, pag. 24 Z. 47-48; pag. 25 Z. 121-125, pag. 26 Z. 140-141 und 149-153, pag. 28 Z. 280-288), erscheint eine solche angesichts der Gesamtumstände bei einer summarischen Prüfung der Akten und ohne dem Ent- scheid des Sachgerichts vorgreifen zu wollen, derzeit als nicht hinreichend erstellt. 6.3 Der dringende Tatverdacht ist demnach zu bejahen. 7. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund insbesondere im Sinn von Art. 221 Abs. 1 Bst. a bis c StPO voraus. 7.1 Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Haftanordnung zunächst mit Flucht- gefahr. 7.1.1 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu be- fürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_365/2024 vom 16. April 2024 E. 3.2; 7B_200/2024 vom 8. März 2024 E. 3.2.1; 7B_1001/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.2, auch zum Folgenden). Nach der Rechtsprechung des Bundes- gerichts darf die Schwere der drohenden Sanktion zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu be- jahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falls, insbeson- dere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezo- gen werden (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3 und 125 I 60 E. 3a, je mit Hinweisen). So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufli- che Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberück- sichtigen, ebenso besondere persönliche Merkmale (wie z.B. eine Tendenz zu über- stürzten Aktionen, ausgeprägte kriminelle Energie usw.), die auf eine Fluchtneigung schliessen lassen könnten. Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (vgl. FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 221 StPO; BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_577/2024 vom 6. Juni 2024 E. 3.1; 1B_5/2023 vom 23. März 2023 E. 2.4; je mit Hinweisen). Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (vgl. FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO). Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschul- digte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen. Die Wahrschein- lichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch zu verbüssenden strafrechtlichen Frei- heitsentzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (zum Gan- zen: BGE 145 IV 503 E. 2.2 und 143 IV 160 E. 4.3, je mit Hinweisen; ferner Urteile 5 des Bundesgerichts 7B_707/2023 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2; 7B_650/2023 vom 6. Oktober 2023 E. 2.1.1; 1B_5/2023 vom 23. März 2023 E. 2.4; je mit Hinweisen). 7.1.2 Die Beschwerdekammer teilt die Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts, dass vorliegend eine erhebliche Fluchtgefahr zu bejahen ist. Es kann vorab auf die Aus- führungen der Staatsanwaltschaft im Haftantrag vom 19. Juni 2024 und des Zwangs- massnahmengerichts im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen 38-jährigen polnischen Staatsan- gehörigen mit einer L-Kurzaufenthaltsbewilligung (Akten ARR 24 23, pag. 14 Z. 292- 293 und pag. 38). Der Beschwerdeführer ist in Polen aufgewachsen, verheiratet und hat zwei Kinder. Diese sind 12 und 17 Jahre alt und leben mit der Mutter in Polen, wo auch die Eltern des Beschwerdeführers ansässig sind (Akten ARR 24 23, pag. 14 Z. 283-287 und pag. 23 Z. 33). Gemäss seinen Angaben kam der Beschwerdeführer im Januar 2024 erstmals zu Arbeitszwecken in die Schweiz (Akten ARR 24 23, pag. 14 Z. 289-290 und 295-296; vgl. auch pag. 24 Z. 37-38). Bis kurz vor dem zu untersuchenden Vorfall lebte er an der G.________(Liegenschaft), wo sich der ihm vorgeworfene Sachverhalt zugetragen hat; bis zu seiner Festnahme bewohnte er ein Hotelzimmer an der J.________(Liegenschaft) (Akten ARR 24 23, pag. 24 Z. 34-39). Dass der Beschwerdeführer über enge Freunde in der Schweiz verfügen würde, geht aus den der Kammer vorliegenden Haftakten nicht hervor und wird auch nicht gel- tend gemacht. Die familiäre und soziale Situation des Beschwerdeführers spricht da- her klar gegen eine feste Verwurzelung in der Schweiz. Gleiches gilt für die Wohnsi- tuation des Beschwerdeführers. So blieb im Beschwerdeverfahren unbestritten, dass der inhaftierte Beschwerdeführer derzeit mit Hilfe der für ihn zuständigen Sozialar- beiterin versucht, sein Mietverhältnis aufzulösen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers spricht auch seine berufliche Situation nicht für einen Verbleib in der Schweiz. Dass die Vorinstanz gestützt auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Haftantrag davon ausging, dass der Be- schwerdeführer zufolge des Verlusts seiner Arbeitsstelle keinen Bezug mehr zur Schweiz aufweist, ist nicht zu beanstanden. Dass der Beschwerdeführer seine tem- poräre Arbeitsstelle bei der K.________(Firma) aufgrund der zu untersuchenden Vorkommnisse verloren hat, ergibt sich entgegen den Vorbringen in der Beschwerde nicht nur anhand der im Berichtsrapport der Kantonspolizei vom 18. Juni 2024 ver- schriftlichten Telefonauskunft des Geschäftsführers der (ehemaligen) Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, Herr L.________, welcher angegeben hat, dass der Be- schwerdeführer und E.________ – ein anderer involvierter Temporärarbeiter – kurz zuvor entlassen worden seien, da er nicht toleriere, dass seine Mitarbeitenden in D.________ (Ort) negativ auffielen (Akten ARR 24 23, pag. 42). Wie die Staatsan- waltschaft in ihrer Stellungnahme ausführt, scheint der Beschwerdeführer vielmehr selbst davon auszugehen, dass er seine Stelle verloren hat. So gab dieser auf ent- sprechende Frage des verfahrensleitenden Staatsanwalts an, er habe höchstwahr- scheinlich eine E-Mail erhalten. Er sei aber noch nicht dazugekommen, diese zu le- sen, da man ihn abgeholt habe (Akten ARR 24 23, pag. 14 Z. 298-300). Wie dem von der Staatsanwaltschaft oberinstanzlich neu eingereichten Protokoll der delegier- ten Einvernahme von E.________ entnommen werden kann, bestätigte dieser, dass ihm gekündigt worden war. Letzteres spricht dafür, dass der Beschwerdeführer seine 6 Arbeitsstelle ebenfalls verloren hat (vgl. dazu die delegierte Einvernahme von E.________ als Auskunftsperson vom 1. Juli 2024, S. 2 Z. 40 und S. 4 Z. 115-117). Dass den Haftakten nach wie vor kein Kündigungsschreiben entnommen werden kann, schadet vor diesem Hintergrund nicht. Im Übrigen hätte es dem Beschwerde- führer bzw. dessen Verteidigung offen gestanden, bei Herr L.________ eine anders- lautende Bestätigung einzuholen und diese einzureichen. Ob es sich bei der mut- masslichen Kündigung um eine ordentliche oder um eine fristlose handelt, ist letztlich von untergeordneter Bedeutung. Wenn der Beschwerdeführer in den Schlussbemer- kungen vorbringt, dass es angesichts der aktuellen Situation auf dem Arbeitsmarkt auch E.________ gelungen sei, eine neue Stelle zu finden, kann daraus nicht abge- leitet werden, dass auch der Beschwerdeführer umgehend wieder Arbeit finden wür- den. Dies umso weniger, als dass gegen ihn – anders als gegen E.________ – ein Strafverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Angriffs läuft. Wie die Staatsanwaltschaft bereits im Haftantrag anführte, gab der Beschwerdefüh- rer anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme sodann an, dass er zwar gerne hier- bleiben und arbeiten würde, er aber nach Polen zurückkehren möchte, sollte er die Stelle tatsächlich verloren haben. Er möchte keine Probleme mehr (Akten ARR 24 23, pag. 14 Z. 302-304). Zumal mit der Staatsanwaltschaft, wie gezeigt, da- von ausgegangen werden muss, dass der Beschwerdeführer (unabhängig von den genauen Umständen) weiss, dass er bei der K.________(Firma) keine Anstellung mehr hat und ihn im Falle des Verbleibens in der Schweiz hohe Lebenskosten er- warten würden, ist das Vorliegen eines Fluchtanreizes zu bejahen. Hinzu kommt, dass er im Falle einer Verurteilung die Verfahrenskosten zumindest anteilsmässig zu tragen hat und ihm eine empfindliche Strafe droht. Gemäss Art. 122 StGB wird eine schwere Körperverletzung mit Freiheitstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft; im Falle eines Versuchs kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Bei einem Angriff im Sinne von Art. 134 StGB reicht der abstrakte Strafrahmen von Geldstrafe hin bis zu fünf Jahren Freiheitstrafe. Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine allfällige Strafe bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden könnte, ist gestützt auf die Akten keine verlässliche – den Haftgrund der Fluchtgefahr ausschliessende – Prognose möglich. Wie der Be- schwerdeführer in den Schlussbemerkungen vorbringt, geht aus seinem Schweizer Strafregisterauszug zwar hervor, dass dieser in der Schweiz nicht vorbestraft ist. Da er jedoch erst im Januar 2024 in die Schweiz gekommen ist, kann daraus nicht ohne Weiteres auf einen guten Leumund geschlossen werden. Ob dem Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung ein (teil-)bedingter Vollzug gewährt werden könnte, ist noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit absehbar (vgl. auch E. 8.2 hier- nach). Die Möglichkeit der Gewährung eines (teil-)bedingten Strafvollzugs hat bei der vorliegenden Beurteilung der Fluchtgefahr somit keine Berücksichtigung zu fin- den (vgl. Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 481 vom 5. Dezem- ber 2023 E. 6.1.2; BK 23 66 vom 14. März 2023 E. 5.5.1 mit Hinweisen). Demnach spricht auch die im Falle einer Verurteilung drohende Freiheitstrafe für eine konkrete Fluchtgefahr. Betreffend die angeblich drohende Landesverweisung lassen die Ak- ten derzeit keinen definitiven Schluss zu. Eine Landesverweisung liegt durchaus im Bereich des Möglichen. Der Beschwerdeführer ist EU-Bürger, weshalb zu prüfen 7 sein wird, ob allenfalls das Freizügigkeitsabkommen (nachfolgend: FZA) einen Hin- derungsgrund für die Landesverweisung bildet (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 481 vom 5. Dezember 2023 E. 6.1.2 und Urteil des Bundesge- richts 6B_123/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 3.5.1, wonach nach Art. 5 Abs. 1 An- hang I FZA die im Abkommen eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden dürfen, und die Frage, ob die öffentliche Ordnung und Sicher- heit [weiterhin] gefährdet ist, aus einer Prognose des künftigen Wohlverhaltens folgt, wobei nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren ist). Diese Frage braucht vorliegend indes nicht geklärt zu werden, stellen doch be- reits die konkreten Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers sowie die drohende Freiheitsstrafe einen hohen Fluchtanreiz dar. Daran vermögen auch die Einwände des Beschwerdeführers nichts zu ändern, wonach Polen zum Schengenraum gehöre und er im Falle einer Flucht international zur Haft ausgeschrieben würde, so dass er sich bis zum Ablauf der Verjährungsfrist von 15 Jahren nicht mehr ausserhalb von Polen bewegen dürfte und er wirtschaftlich sehr viel mehr zu verlieren hätte, als wenn er in der Schweiz bleiben würde. Zum einen handelt es sich bei Polen um sein Her- kunftsland, in dem seine Familie nach wie vor lebt. Zum anderen ist daran zu erin- nern, dass im Schengenraum grundsätzlich keine standardisierten Personenkontrol- len stattfinden. Im Übrigen ist nicht dokumentiert, dass der Beschwerdeführer seine Heimat öfter aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hätte. Nach dem Gesagten liegen verschiedene für eine Fluchtgefahr sprechende Ge- sichtspunkte vor. Es besteht daher die konkrete Gefahr, dass sich der Beschwerde- führer im Falle einer Entlassung dem Strafverfahren nicht mehr ohne Weiteres stel- len und im Ausland, namentlich in Polen, untertauchen würde. Angesichts der Ge- samtumstände kann die Fluchtgefahr nicht mehr als niederschwellig bezeichnet wer- den. 7.1.3 Die Fluchtgefahr ist daher zu bejahen. 7.2 Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich weiter auf den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr. 7.2.1 Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu be- fürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel ein- wirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sach- verständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheits- widrigen Aussagen veranlasst oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Un- tersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Per- son die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass sie kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Un- tersuchungshaft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete lndizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_69/2024 vom 21. Fe- bruar 2024 E. 3.3.2; 7B_1028/2023 vom 12. Januar 2024 E. 8.1; 7B_417/2023 vom 8 4. September 2023 E. 3.1 mit Hinweisen). Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsge- fahr können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tat- beiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_69/2024 vom 21. Fe- bruar 2024 E. 3.3.2; 7B_1028/2023 vom 12. Januar 2024 E. 8.1; 7B_985/2023 vom 4. Januar 2023 E. 4.2 mit Hinweisen). Fehlende (vollumfängliche) Geständigkeit kann bei der Beurteilung der Kollusionsgefahr eine Rolle spielen, auch wenn sie, für sich allein genommen, eine solche nicht zu begründen vermag. Dies steht nicht im Widerspruch zum Aussageverweigerungsrecht (Urteile des Bundesgerichts 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.3.2; 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 4.2.1 f. mit Hinweisen). 7.2.2 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass auch die Kollusionsgefahr zu Recht bejaht wurde: Auch wenn zwischen dem Vorfall und der Anhaltung des Beschwerdeführers bereits einige Tage vergangen sind, steht mit der Vorinstanz die strafrechtliche Untersu- chung erst am Anfang. Wie dem Berichtsrapport der Kantonspolizei vom 18. Juni 2024 entnommen werden kann, konnte der Beschwerdeführer erst am 17. Juni 2024 als Täter identifiziert werden (Akten ARR 24 23, pag. 42). Die Vorin- stanz führt sodann zutreffend an, dass der Beschwerdeführer vor seiner Festnahme noch nicht wusste, dass wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Angriffs gegen ihn ermittelt wird, so dass noch kein Anlass zur Vornahme von Kollusions- handlungen bestanden hatte. Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdeführer auch nichts zu seinen Gunsten ableiten, wenn er vorbringt, dass er versucht habe, mit der Polizei Kontakt aufzunehmen, als er vernommen habe, dass er gesucht werde. Wie dem Haftantrag entnommen werden kann, gilt es im Weiteren die Mobil- telefone des Beschwerdeführers und von F.________ sowie eventuelle Spuren auf den vermutlich eingesetzten Stöcken bzw. Bruchteilen davon auszuwerten, parteiöf- fentliche Einvernahmen mit I.________, M.________, E.________ und allfälligen weiteren Personen sowie Schlusseinvernahmen mit dem Beschwerdeführer und F.________ durchzuführen. Mit Blick auf den gegenwärtigen Verfahrensstand sind daher keine allzu hohen Anforderungen an den Nachweis der Verdunkelungsgefahr zu stellen. Anders als der Beschwerdeführer meint, ist die Auswertung der Mobiltelefone des Beschwerdeführers und von F.________ durchaus dazu geeignet, zusätzliche Er- kenntnisse zutage zu befördern. Wie die Staatsanwaltschaft oberinstanzlich vor- bringt, können daraus zum einen weitere Aufnahmen (Bilder, Videos oder Tonauf- 9 nahmen) resultieren. Zum anderen kann die Kommunikation zwischen den verschie- denen beteiligten Personen des gleichen oder gegnerischen Streitlagers sowohl vor als auch nach der Auseinandersetzung nachvollzogen werden. Darüber hinaus kön- nen Standortdaten Hinweise dazu liefern, wo sich der Beschwerdeführer und F.________ aufgehalten und allenfalls Tatwaffen versteckt oder entsorgt haben. Die Staatsanwaltschaft gibt zudem zu Recht zu bedenken, dass der Beschwerdeführer in Freiheit belassen von einem anderen Gerät mit Internetzugang auf Online-Konten zugreifen und dort gespeicherte Informationen löschen könnte, bevor diese von der Polizei gefunden und gesichert werden konnten; dies gilt entgegen dem Beschwer- deführer auch für WhatsApp-Nachrichten. Selbst wenn die Daten auf den Mobiltele- fonen bereits gesichert worden wären, ist zu beachten, dass die Auswertung dersel- ben einige Zeit in Anspruch nimmt und etwaige aufgrund der Auswertung der Geräte erlangte Erkenntnisse weitere Ermittlungen – insbesondere (parteiöffentliche) Befra- gungen – nach sich ziehen könnten. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass es nicht wahrscheinlich sei, dass weitere Personen den Vorfall beobachtet hätten und die im Haftantrag genannten noch einzuvernehmenden Personen gemäss Be- richtsrapport der Kantonspolizei vom 18. Juni 2024 keine Beobachtungen gemacht hätten bzw. M.________ die erstellten Fotos und Videoaufnahmen der Polizei be- reits zur Verfügung gestellt habe (vgl. Akten ARR 24 23, pag. 41 und 42) und, ist dem mit der Staatsanwaltschaft entgegenzuhalten, dass die entsprechenden Aussa- gen am Tattag bei der ersten Ereignisaufnahme durch die Polizei und ohne Überset- zer erfolgten. Diese Angaben werden zu überprüfen sein. So besteht zumindest die Möglichkeit, dass die Aussagebereitschaft der zu befragenden Personen im Nach- hinein grösser ist, als sie es unmittelbar nach der Tat in der Nacht und teilweise in alkoholisiertem und aufgebrachtem Zustand war (vgl. dazu Akten ARR 24 23, pag. 39 und 40). Dass die zu erhebenden Personenbeweise besonders kollusionsanfällig sind, darf als notorisch gelten und ist im Übrigen unbestritten. Wie die Staatsanwaltschaft an- führt, betrifft das vorliegende Verfahren einen Kampf an der G.________(Liegen- schaft) zwischen polnischen Staatsangehörigen, welche teilweise am selben Ort (dem Tatort) gewohnt oder zusammengearbeitet haben. Zumal die zu befragenden Personen miteinander bekannt sind, dürfte es für den Beschwerdeführer ein Leichtes sein, mit diesen in Kontakt zu treten und zu versuchen, diese zu für ihn günstigeren Aussagen zu bewegen. Der Vorinstanz ist sodann beizupflichten, dass mit Blick auf den zu bejahenden Tatverdacht durchaus Grund zur Annahme besteht, dass der Beschwerdeführer nicht davor zurückschreckt, massiv «aufzufahren». Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seine Tatbeteiligung zu verharmlosen versucht und eine Notwehrsituation geltend macht, welche sich bislang nicht erhär- ten liess (vgl. E. 6.2 hiervor). Mithin spricht auch sein Aussageverhalten für eine ge- wisse Kollusionsneigung. Daran ändert auch der Umstand, dass sich der Beschwer- deführer mit der Auswertung seiner Mobiltelefone und SIM-Karten einverstanden er- klärt hat, nichts (ARR 24 23, pag. 31 Z. 400-411). Angesichts der ihm bei einer Verurteilung drohenden Strafe (E. 7.1.2 hiervor) dürfte der Beschwerdeführer denn auch ein grosses persönliches und strafprozessuales Interesse daran haben, weitere mutmasslich beteiligte Personen zu seinen Gunsten 10 zu beeinflussen. Mithin bestünde im Falle seiner Freilassung nicht nur die theoreti- sche Möglichkeit der Vornahme von Verdunklungshandlungen, sondern es bestehen auch konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer kolludieren würde. 7.2.3 Bei dieser Ausgangslage hat das Zwangsmassnahmengericht auch die Kollusions- gefahr zu Recht bejaht. 8. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmass- nahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). 8.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft ge- haltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist rich- terlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu wer- den. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung die- ses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehen- den Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). 8.2 Der Beschwerdeführer wurde am 17. Juni 2024 festgenommen. Mit dem angefoch- tenen Entscheid ordnete das Zwangsmassnahmengericht eine Haftdauer von zwei Monaten an. Wie vorab ausgeführt (E. 7.1.2 hiervor), wird eine versuchte schwere Körperverletzung mit Freiheitstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wobei das Gericht die Strafe mildern kann (Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB). Ein Angriff ist mit Geldstrafe oder Freiheitstrafe von bis zu fünf Jahren bedroht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Möglichkeit eines bedingten und teilbe- dingten Vollzugs bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit nur ausnahmsweise zu berücksichtigen, nämlich dann, wenn eine verlässliche Prognose über die Höhe der Strafe und der Strafart möglich ist (vgl. etwa die Urteile des Bundesgerichts 1B_375/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 2.2 und 1B_6/2007 vom 20. Februar 2007 E. 2.5). Eine solche ist vorliegend nicht möglich (E. 7.1.2 hiervor). Mithin droht bei der angeordneten Haftdauer offensichtlich noch keine Überhaft. Auch angesichts der geplanten Ermittlungshandlungen erscheint die Dauer der Untersuchungshaft ver- hältnismässig. Dass das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt worden wäre, wird zu Recht nicht geltend gemacht. 8.3 Soweit der Beschwerdeführer eventualiter bzw. subeventualiter die Anordnung von milderen Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO beantragt, vermag die Beschwer- dekammer mit dem Zwangsmassnahmengericht keine milderen Ersatzmassnahmen zu erkennen, welche die Flucht- und Kollusionsgefahr – allein oder in Kombination – hinreichend zu bannen vermögen: 8.3.1 Zunächst ist daran zu erinnern, dass das Bundesgericht bereits mehrfach und in jün- gerer Zeit etwa in seinem Urteil 1B_651/2022 vom 18. Januar 2023 ausgeführt hat, 11 dass sich Ersatzmassnahmen bei ausgeprägter Fluchtgefahr regelmässig als nicht ausreichend erweisen (siehe ferner BGE 145 IV 503 E. 3.2 f.). Von dem muss hier ebenfalls ausgegangen werden, zumal die Fluchtgefahr nicht mehr als niederschwel- lig bezeichnet werden kann. Eine Ausweis- und Schriftensperre vermag eine Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland nicht zu verhindern. Im Schengenraum finden grundsätzlich keine Personenkontrollen statt, weshalb insoweit die Grenze auch ohne Ausweispapiere leicht überschritten werden kann (BGE 145 IV 503 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 5.). Auch eine (tägli- che) Meldepflicht auf einer Polizeiwache und ein überwachter Hausarrest sind nicht geeignet, eine Flucht oder ein Untertauchen des Beschwerdeführers zu verhindern. Diese erlauben einzig die rasche Einleitung einer Fahndung im Fall einer Flucht (Ur- teil des Bundesgerichts 1B_181/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.3.2). Dem Beschwerde- führer verbliebe innerhalb des Meldeintervalls resp. der Überprüfung des Aufenthalts am Wohnsitz genügend Zeit, um die relativ kleinräumige Schweiz zu verlassen. Mit einer elektronischen Fussfessel kann die Flucht nur im Nachhinein festgestellt wer- den (BGE 145 IV 503 E. 3.3, Urteile des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 5 und 1B_574/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 6.2). Was das Vorbrin- gen in den Schlussbemerkungen anbelangt, wonach der Beschwerdeführer mit einer elektronischen Fussfessel im Falle einer Flucht nicht weiter als bis nach Deutschland gelangen könnte, stellt dies eine reine nicht weiter relevante Mutmassung dar, zumal er sich alsdann ja bereits durch Flucht der Strafverfolgung (mindestens vorüberge- hend) entzogen hätte. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer der elektroni- schen Fussfessel während der Flucht ohne Weiteres entledigen könnte. Auch die vorgeschlagene elektronische Überwachung einer Eingrenzung kann somit eben- falls nicht als geeignete Massnahme bezeichnet werden. Ebenso wenig stellt die elektronische Überwachung eines Hausarrests eine geeignete Massnahme dar. Ge- eignete Ersatzmassnahmen, welche einzeln oder in Kombination die derzeitige Fluchtgefahr zu bannen vermögen, bestehen somit derzeit nicht. 8.3.2 Auch betreffend die Kollusionsgefahr bestehen keine geeigneten Ersatzmassnah- men. Ein allfälliger Hausarrest vermag die Gefahr einer Kontaktaufnahme nicht hin- reichend zu bannen. Zum einen würde – wie erwähnt – eine Verletzung des Haus- arrests erst zu spät erkannt werden. Zum anderen könnte eine Verletzung eines gleichzeitig erlassenen Kontaktverbots ebenfalls erst im Nachhinein und damit zu spät festgestellt werden. Eine Kontaktaufnahme ist im Übrigen auch von zu Hause aus – mittels elektronischer Geräte – möglich. 8.4 Die Untersuchungshaft erweist sich damit auch als verhältnismässig. 9. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmen- gericht die Untersuchungshaft für die Dauer von zwei Monaten angeordnet hat. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre 12 Aufwendungen im Beschwerdeverfahren am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). 13 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Von den Schlussbemerkungen des Beschwerdeführers vom 12. Juli 2024 wird Kenntnis genommen und gegeben. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 4. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Fürsprecher B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwalt C.________ (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Emmental-Oberaargau, Gerichtsprä- sidentin N.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 15. Juli 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 14