4. Das Honorar der amtlichen Verteidigung wird auf CHF 1'090.60 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmt. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, 2/3 dieser Entschädigung, ausmachend CHF 673.10, dem Kanton zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Im Umfang eines Drittels, ausmachend CHF 336.50, besteht keine Rückzahlungspflicht. 5. Es werden keine weiteren Entschädigungen ausgerichtet.