Das Honorar ist deshalb insgesamt auf CHF 1'000.00 zu kürzen ist. Dies ergibt unter Berücksichtigung der Auslagen von CHF 8.90 sowie Mehrwertsteuern von CHF 81.70 eine amtliche Entschädigung von CHF 1'090.60. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton die Entschädigung im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 673.10 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang eines Drittels, ausmachend CHF 336.50 besteht keine Rückzahlungspflicht. Weitere Entschädigungen sind nicht zu sprechen. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: