5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer teilweise kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit Blick auf die festgestellte Gehörsverletzung werden ihm die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'200, im Umfang von 2/3, ausmachend, CHF 800.00, auferlegt. Die Verfahrenskosten im Umfang von 1/3, ausmachend CHF 400.00, trägt der Kanton Bern. Dem amtlichen Verteidiger ist für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Entschädigung auszurichten. Nach Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 42 Abs. 1 KAG bestimmt sich das Honorar innerhalb des Rahmentarifs gemäss Art. 41 Abs. 2 KAG