Inwiefern den Beschwerdeführer aktuell psychische Probleme oder ein Suchtproblem unfähig machen, sich im Verfahren zurechtzufinden, wird nicht substantiiert vorgebracht. Der blosse Umstand, dass Laien nicht über dasselbe Fachwissen wie Rechtsanwälte verfügen, vermag die amtliche Verteidigung unter diesen Umständen nicht zu rechtfertigen, hat der Gesetzgeber sie doch gerade nicht in allen Fällen der Strafverfolgung vorgesehen (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 7B_935/2023 vom 28. August 2024 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.