Insofern ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich im Verfahren PEN 24 301 die gleichen Rechtsfragen stellen wie im Verfahren PEN 24 236. Aus dem Umstand, dass er im vor Obergericht verhandelten Verfahren SK 23 194 amtlich verbeiständet war, kann der Beschwerdeführer ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal er nicht aufzeigt, dass es sich dort um eine vergleichbare Ausgangslage handelte. Mit Blick darauf kann auf eine Edition der Akten PEN 24 236 und SK 23 194 verzichtet werden. 4.3 Weiter genügen Fremdsprachigkeit und angeblich schlechte Schulausbildung