Eine solche ergibt sich auch nicht offensichtlich aus den Akten. Jedenfalls wurde im vorliegenden Verfahren nicht die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland als Zustellungsdomizil bezeichnet (vgl. pag. 28), was nach Auffassung des Beschwerdeführers in seiner Eingabe an die Staatsanwaltschaften Bern-Mittelland und Berner Jura-Seeland vom 29. März 2024 (pag. 32) einen Nichtigkeitsgrund für die Strafbefehle darstellen würde. Insofern ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich im Verfahren PEN 24 301 die gleichen Rechtsfragen stellen wie im Verfahren PEN 24 236.