Jedenfalls reicht die Wiedergabe der Verfügung des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 26. April 2024 nicht aus, tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre, auch im Verfahren PEN 24 301 zu begründen. Der Beschwerdeführer scheint vorliegend die Gültigkeit des Strafbefehls oder seine gültige Zustellung gar nicht zu bestreiten und begründet insofern auch keine Komplexität des Verfahrens PEN 24 301. Eine solche ergibt sich auch nicht offensichtlich aus den Akten.