Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers steht damit im Verfahren PEN 24 301 nicht ein ungerechtfertigter, mehrjähriger Freiheitsentzug im Raum, sondern es liegt ein Bagatellfall vor. Zudem kann aus der allfälligen Komplexität des Verfahrens PEN 24 236, welche sich aus der Vielzahl der Strafbefehle ergeben kann, de-