Diese Verfügung gibt er in der Beschwerde integral wieder. Der Beschwerdeführer kann aus dem Umstand, dass ihm im Verfahren PEN 24 236 ein amtlicher Anwalt beigeordnet wurde, nicht per se einen Rechtsanspruch für einen amtlichen Anwalt im vorliegenden Verfahren PEN 24 301 ableiten, zumal die Ausgangslage nicht identisch ist. Vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland geht es um 11 Strafbefehle und mit Blick auf die jeweils darin ausgefällten Strafen insgesamt um eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr.