mit zahlreichen weiteren Hinweisen). 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, es handle sich bei der Frage der Gültigkeit der Einsprache sowohl tatsächlich als auch rechtlich um eine komplexe Angelegenheit. Dabei stützt er sich insbesondere auf die Verfügung des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 26. April 2024, mit welcher dem Beschwerdeführer im Verfahren PEN 24 236 Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt beigeordnet wurde. Diese Verfügung gibt er in der Beschwerde integral wieder.