Soweit der Beschwerdeführer rügt, das Regionalgericht habe sich auch nicht mit der Argumentation des Regionalgerichts Bern-Mittelland, welches ihm mit Verfügung vom 26. April 2024 im Verfahren PEN 24 236 einen amtlichen Anwalt beigeordnet habe, auseinandergesetzt, kann keine Gehörsverletzung ausgemacht habe. Dass das Regionalgericht nicht von der gleichen Ausgangslage ausgeht, ergibt sich aus der Begründung zur Sistierung.