Die Voraussetzungen für die Heilung der Gehörsverletzung sind vorliegend erfüllt, zumal die Beschwerdekammer die Frage der amtlichen Verteidigung sowohl hinsichtlich Sachverhalt als auch Rechtslage frei überprüfen kann und die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf führen würde. Soweit der Beschwerdeführer rügt, das Regionalgericht habe sich auch nicht mit der Argumentation des Regionalgerichts Bern-Mittelland, welches ihm mit Verfügung vom 26. April 2024 im Verfahren PEN 24 236 einen amtlichen Anwalt beigeordnet habe, auseinandergesetzt, kann keine Gehörsverletzung ausgemacht habe.