beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3, 142 IV 218 E. 2.8.1 und 137 I 195 E. 2.3.2). Die Voraussetzungen für die Heilung der Gehörsverletzung sind vorliegend erfüllt, zumal die Beschwerdekammer die Frage der amtlichen Verteidigung sowohl hinsichtlich Sachverhalt als auch Rechtslage frei überprüfen kann und die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf führen würde.