Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und dem Wortlaut von Art. 132 StPO ist aber eine Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalls notwendig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_935/2023 vom 28. August 2024 E. 2.1 sowie E. 4.1 dieses Beschlusses). Die angefochtene Verfügung genügt daher den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht. Das Regionalgericht hat das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, was im vorliegenden Beschluss entsprechend festzustellen ist. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur.