4 dass er psychisch angeschlagen sei und ein Suchtproblem habe. Es trifft zu, dass das Regionalgericht sich ausschliesslich zur Frage der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten geäussert und sich nicht mit diesen vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 15. April 2024 (pag. 51 f.) vorgebrachten Umstände auseinandergesetzt hat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und dem Wortlaut von Art.