393 StPO sowie Beschluss des Obergerichts BK 22 236 vom 23. Juni 2022 E. 1.1) Der Beschwerdeführer ist durch die verweigerte Beiordnung einer amtlichen Verteidigung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist insofern einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer rügt auch in diesem Zusammenhang eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Begründung gehe nicht auf seine spezifischen Umstände ein, wie z.B. fehlende Schulbildung und Deutschkenntnisse oder den Umstand,