Eine Gehörsverletzung kann nicht ausgemacht werden. Da die Frage einer Verfahrensvereinigung nicht Gegenstand im Beschwerdeverfahren ist, muss nicht weiter auf die diesbezügliche Begründung des Regionalgerichts eingegangen werden. 2.4 Soweit das Regionalgericht dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung nicht gewährte, liegt hingegen ein nicht wieder gutzumachender Nachteil vor, weshalb die Verfügung des Regionalgerichts insofern anfechtbar ist (vgl. GUIDON, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 13 zu Art. 393 StPO sowie Beschluss des Obergerichts BK 22 236 vom 23. Juni 2022 E. 1.1)