Eine solche Begründung reicht vorliegend für eine sachgerechte Anfechtung aus, zumal mit Blick auf die Beurteilung der Gültigkeit von Einsprachen gegen verschiedene Strafbefehle, ausgefällt von unterschiedlichen Staatsanwaltschaften, kein Anlass bestand, die Frage der Abhängigkeit näher zu begründen. Dem Beschwerdeführer war es jedenfalls ohne weiteres möglich, in seiner Beschwerde umgekehrt aufzuzeigen, dass und weshalb der Ausgang des einen Strafverfahrens vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängt. Eine Gehörsverletzung kann nicht ausgemacht werden.