Damit ging das Regionalgericht davon aus, dass – entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers – keine Relevanz zum anderen Verfahren vorliegt. Eine solche Begründung reicht vorliegend für eine sachgerechte Anfechtung aus, zumal mit Blick auf die Beurteilung der Gültigkeit von Einsprachen gegen verschiedene Strafbefehle, ausgefällt von unterschiedlichen Staatsanwaltschaften, kein Anlass bestand, die Frage der Abhängigkeit näher zu begründen.