Die Abweisung der Sistierung des Verfahren PEN 24 301 durch das Regionalgericht stellt einen verfahrensleitenden Entscheid dar, weshalb gemäss der oben zitierten Rechtsprechung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil erforderlich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_656/2020 vom 30. September 2021 E. 2.3 f., auch zum Folgenden). Dass das Strafverfahren seinen Lauf nimmt, stellt für sich keinen Nachteil rechtlicher Natur im Sinne der dargestellten Praxis dar, und zwar unabhängig davon, ob die Verfahrenssistierung zulässig war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_982/2023 vom 21. Februar 2024 E. 1.3), weshalb auf die Be-