Soweit der Beschwerdeführer beantragt, das Verfahren PEN 24 236 resp. alle anderen entsprechenden Bieler Verfahren seien bis zur Rechtskraft des Berner Verfahrens zu sistieren, kann auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden. Ein solcher Antrag ist zunächst bei den jeweils zuständigen Gerichten bzw. Verfahrensleitungen zu stellen und kann nicht erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebracht werden.