Eventualiter sei die Sache zur neuen Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Verfügung des Verfahrensleiters der Beschwerdekammer vom 9. Juli 2024 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Beiordnung einer amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren gutgeheissen und Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt bestellt. Das Regionalgericht verwies in seiner Stellungnahme vom 11. Juli 2024 auf die angefochtene Verfügung und verzichtete auf eine weitergehende Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 18. Juli 2024 auf eine Stellungnahme.