Es ist daher ein Verfahren betreffend Gültigkeit der Einsprache gegen diesen Strafbefehl vom 3. August 2022 (PEN 24 301) beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht) hängig. Mit Verfügung vom 19. Juni 2024 wies das Regionalgericht die Anträge des Beschuldigten ab, es sei das Verfahren PEN 24 301 bis zur Rechtskraft des Verfahrens PEN 24 236 (beim Regionalgericht Bern- Mittelland hängiges Verfahren betreffend Gültigkeit der Einsprache gegen andere Strafbefehle) zu sistieren und Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt einzusetzen (Ziffer 2 und 5 der angefochtenen Verfügung).