Er bemängelte die rechtsgültige Zustellung verschiedener Strafbefehle (u.a. auch des zu Beginn erwähnten Strafbefehls) und erhob sicherheitshalber Einsprache dagegen (pag. 32 f.; PEN 24 301 [soweit nichts anderes vermerkt, sind nachfolgend diese Akten gemeint]). Es ist daher ein Verfahren betreffend Gültigkeit der Einsprache gegen diesen Strafbefehl vom 3. August 2022 (PEN 24 301) beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht) hängig.