1. Am 3. August 2022 erliess die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten wegen Verweigerung der Namensangabe, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Beschimpfung (BJS 22 11176). Mit Eingabe vom 29. März 2024 teilte Rechtsanwalt B.________ der Staatsanwaltschaft mit, dass der Beschuldigte ihn mit der Wahrung seiner Interessen betraut habe. Er bemängelte die rechtsgültige Zustellung verschiedener Strafbefehle (u.a. auch des zu Beginn erwähnten Strafbefehls) und erhob sicherheitshalber Einsprache dagegen (pag.