Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 272 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 21. Januar 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand amtliche Verteidigung / Sistierung Strafverfahren wegen Gültigkeit Einsprache gegen den Strafbe- fehl vom 2. August 2022 Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Einzelgericht, vom 19. Juni 2024 (PEN 24 301) Erwägungen: 1. Am 3. August 2022 erliess die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten we- gen Verweigerung der Namensangabe, Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz sowie Beschimpfung (BJS 22 11176). Mit Eingabe vom 29. März 2024 teilte Rechtsanwalt B.________ der Staatsanwaltschaft mit, dass der Beschuldigte ihn mit der Wahrung seiner Interessen betraut habe. Er bemängelte die rechtsgülti- ge Zustellung verschiedener Strafbefehle (u.a. auch des zu Beginn erwähnten Strafbefehls) und erhob sicherheitshalber Einsprache dagegen (pag. 32 f.; PEN 24 301 [soweit nichts anderes vermerkt, sind nachfolgend diese Akten gemeint]). Es ist daher ein Verfahren betreffend Gültigkeit der Einsprache gegen diesen Strafbe- fehl vom 3. August 2022 (PEN 24 301) beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht) hängig. Mit Verfügung vom 19. Juni 2024 wies das Regionalgericht die Anträge des Beschuldigten ab, es sei das Verfahren PEN 24 301 bis zur Rechtskraft des Verfahrens PEN 24 236 (beim Regionalgericht Bern- Mittelland hängiges Verfahren betreffend Gültigkeit der Einsprache gegen andere Strafbefehle) zu sistieren und Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt ein- zusetzen (Ziffer 2 und 5 der angefochtenen Verfügung). Dagegen reichte der Be- schuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 1. Juli 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsa- chen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein und verlangte die Aufhebung dieser Ziffern 2 und 5. Das Verfahren PEN 24 236 re- sp. alle anderen entsprechenden Bieler Verfahren und PEN 24 301 seien bis zur Rechtskraft des Berner Verfahrens zu sistieren und es sei ihm im Bieler Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ die amtliche Verteidigung zu ge- währen. Weiter sei ihm auch im Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur neuen Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Verfügung des Verfahrensleiters der Beschwerdekammer vom 9. Juli 2024 wurde das Gesuch des Beschwerdefüh- rers um Beiordnung einer amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren gutgeheissen und Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt bestellt. Das Re- gionalgericht verwies in seiner Stellungnahme vom 11. Juli 2024 auf die angefoch- tene Verfügung und verzichtete auf eine weitergehende Stellungnahme. Die Gene- ralstaatsanwaltschaft verzichtete am 18. Juli 2024 auf eine Stellungnahme. 2. 2.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 Bst. b der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfah- renshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrenslei- tende Entscheide. Diese Bestimmung steht in Zusammenhang mit Art. 65 Abs. 1 StPO. Danach können verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte nur mit dem Endentscheid angefochten werden. Dabei geht es nach der Rechtsprechung um al- le Entscheide, die sich auf die Fortführung und den Ablauf des Verfahrens vor und während der Hauptverhandlung beziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2 1B_656/2020 vom 30. September 2021 E. 2.2). Die Rechtsprechung lässt die Be- schwerde jedoch zu, wenn der verfahrensleitende Entscheid dem Betroffenen ei- nen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. a des Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110) verursachen kann (Urteil des Bundes- gerichts 1B_599/2022 vom 18. April 2023 E. 2.1). Nicht wieder gutzumachend be- deutet, dass er auch durch einen für die rechtsuchende Partei günstigen Endent- scheid nachträglich nicht mehr behoben werden kann (zum Ganzen: BGE 143 IV 175 E. 2.3 S. 177; Urteil 1B_457/2017 vom 22. November 2017 E. 2.2; je mit Hin- weisen). Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens ist für die Annahme eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils i.S.v. Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG nicht ausreichend (BGE 147 III 159 E. 4.1 mit Hin- weisen). Es ist Sache der beschwerdeführenden Person, die Tatsachen darzule- gen, aus denen sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_599/2022 vom 18. April 2023 E. 2.1 mit Verweis auf BGE 141 IV 284 E. 2.3, 289 E. 1.3). 2.2 Vorab ist Folgendes festzuhalten: Verfahrensgegenstand bilden ausschliesslich die Abweisung der Sistierung des Verfahren PEN 24 301 sowie die Nichtgewährung der amtlichen Verteidigung im Verfahren PEN 24 301. Soweit der Beschwerdefüh- rer beantragt, das Verfahren PEN 24 236 resp. alle anderen entsprechenden Bieler Verfahren seien bis zur Rechtskraft des Berner Verfahrens zu sistieren, kann auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden. Ein solcher Antrag ist zunächst bei den jeweils zuständigen Gerichten bzw. Verfahrensleitungen zu stellen und kann nicht erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebracht werden. Die Abweisung der Sistierung des Verfahren PEN 24 301 durch das Regionalge- richt stellt einen verfahrensleitenden Entscheid dar, weshalb gemäss der oben zi- tierten Rechtsprechung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil erforderlich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_656/2020 vom 30. September 2021 E. 2.3 f., auch zum Folgenden). Dass das Strafverfahren seinen Lauf nimmt, stellt für sich keinen Nachteil rechtlicher Natur im Sinne der dargestellten Praxis dar, und zwar unabhängig davon, ob die Verfahrenssistierung zulässig war (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 7B_982/2023 vom 21. Februar 2024 E. 1.3), weshalb auf die Be- schwerde insofern nicht einzutreten ist. Gegen seinen abgewiesenen Antrag auf Verfahrensvereinigung hat der Beschwerdeführer zudem nicht Beschwerde erho- ben, weshalb die Frage der Vereinigung der Verfahren nicht Gegenstand im vorlie- genden Beschwerdeverfahren ist. Diese Frage kann auch nicht via Sistierungsan- trag aufgeworfen werden. 2.3 Ungeachtet einer fehlenden Legitimation in der Sache selbst kann der Beschwer- deführer eine Verletzung seiner Parteirechte rügen, die ihm nach dem Verfahrens- recht, der Bundesverfassung oder der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind allerdings nur Rü- gen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können (sog. «Star-Praxis»; BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteil 6B_200/2019 vom 15. Juli 2019 E. 1.3). Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das Regional- gericht habe die Sistierung nicht begründet. 3 Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 Bst. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101], Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]) gehört, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ih- ren Entscheid zu begründen (Art. 81 Abs. 3 StPO). Es ist jedoch nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechen- schaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterzie- hen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Ent- scheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 7B_53/2024 vom 7. Februar 2024 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Das Regionalgericht führte aus, dass im vorliegenden Verfahren unabhängig von dem beim Regionalgericht Bern-Mittelland hängigen Verfahren zu beurteilen sein werde, ob der Beschwerdeführer gegen den Strafbefehl vom 3. August 2022 form- und fristgerecht Einsprache erhoben habe. Damit ging das Regionalgericht davon aus, dass – entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers – keine Relevanz zum anderen Verfahren vorliegt. Eine solche Begründung reicht vorliegend für eine sachgerechte Anfechtung aus, zumal mit Blick auf die Beurteilung der Gültigkeit von Einsprachen gegen verschiedene Strafbefehle, ausgefällt von unterschiedli- chen Staatsanwaltschaften, kein Anlass bestand, die Frage der Abhängigkeit näher zu begründen. Dem Beschwerdeführer war es jedenfalls ohne weiteres möglich, in seiner Beschwerde umgekehrt aufzuzeigen, dass und weshalb der Ausgang des einen Strafverfahrens vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängt. Eine Gehörsverletzung kann nicht ausgemacht werden. Da die Frage einer Verfahrensvereinigung nicht Gegenstand im Beschwerdeverfah- ren ist, muss nicht weiter auf die diesbezügliche Begründung des Regionalgerichts eingegangen werden. 2.4 Soweit das Regionalgericht dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung nicht gewährte, liegt hingegen ein nicht wieder gutzumachender Nachteil vor, weshalb die Verfügung des Regionalgerichts insofern anfechtbar ist (vgl. GUIDON, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 13 zu Art. 393 StPO sowie Beschluss des Obergerichts BK 22 236 vom 23. Juni 2022 E. 1.1) Der Beschwerdeführer ist durch die verweigerte Beiordnung einer amtlichen Verteidi- gung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formge- recht eingereichte Beschwerde ist insofern einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer rügt auch in diesem Zusammenhang eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Begründung gehe nicht auf seine spezifischen Umstände ein, wie z.B. fehlende Schulbildung und Deutschkenntnisse oder den Umstand, 4 dass er psychisch angeschlagen sei und ein Suchtproblem habe. Es trifft zu, dass das Regionalgericht sich ausschliesslich zur Frage der tatsächlichen und rechtli- chen Schwierigkeiten geäussert und sich nicht mit diesen vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 15. April 2024 (pag. 51 f.) vorgebrachten Umstände auseinan- dergesetzt hat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und dem Wortlaut von Art. 132 StPO ist aber eine Beurteilung der konkreten Umstände des Einzel- falls notwendig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_935/2023 vom 28. August 2024 E. 2.1 sowie E. 4.1 dieses Beschlusses). Die angefochtene Verfügung genügt da- her den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht. Das Regionalgericht hat das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, was im vorliegenden Be- schluss entsprechend festzustellen ist. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn sie nicht besonders schwer wiegt und die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Be- schwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwie- genden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn sie zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3, 142 IV 218 E. 2.8.1 und 137 I 195 E. 2.3.2). Die Voraussetzungen für die Heilung der Gehörsverletzung sind vorliegend erfüllt, zumal die Beschwerdekammer die Frage der amtlichen Verteidigung sowohl hin- sichtlich Sachverhalt als auch Rechtslage frei überprüfen kann und die Rückwei- sung zu einem formalistischen Leerlauf führen würde. Soweit der Beschwerdeführer rügt, das Regionalgericht habe sich auch nicht mit der Argumentation des Regionalgerichts Bern-Mittelland, welches ihm mit Verfü- gung vom 26. April 2024 im Verfahren PEN 24 236 einen amtlichen Anwalt beige- ordnet habe, auseinandergesetzt, kann keine Gehörsverletzung ausgemacht habe. Dass das Regionalgericht nicht von der gleichen Ausgangslage ausgeht, ergibt sich aus der Begründung zur Sistierung. 4. 4.1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wah- rung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO). Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person al- lein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO). 5 Mit Art. 132 StPO wird die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 3 Bst. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) für den Bereich des Strafprozessrechts umge- setzt. Daraus, aber auch aus dem Wortlaut von Art. 132 Abs. 3 StPO («jedenfalls dann nicht») folgt, dass nicht automatisch von einem Bagatellfall auszugehen ist, wenn die im Gesetz genannten Schwellenwerte nicht erreicht sind. Die Formulie- rung von Art. 132 Abs. 2 StPO bringt durch die Verwendung des Worts «nament- lich» ausserdem zum Ausdruck, dass nicht ausgeschlossen ist, neben den genann- ten Kriterien (kein Bagatellfall; tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre) weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Mithin ist eine Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalls notwendig, die sich einer strengen Schematisierung entzieht. Immerhin kann fest- gehalten werden, dass die Anforderungen an die erwähnten tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten umso geringer sind, je schwerwiegender der Eingriff in die Interessen der betroffenen Person ist, und umgekehrt. Droht zwar ein erheblicher, nicht aber ein besonders schwerer Eingriff, müssen zur relativen Schwere des Eingriffs besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierig- keiten hinzukommen, denen die betroffene Person - auf sich allein gestellt - nicht gewachsen wäre. Als besondere Schwierigkeiten, die eine amtliche Vertretung rechtfertigen können, fallen auch in der betroffenen Person liegende Gründe in Be- tracht, insbesondere deren Unfähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Auch familiäre Interessenkonflikte, Sprachschwierigkeiten, mangelnde Schulbildung oder die Konfrontation mit anwaltlich vertretenen Gegenparteien bzw. Mitbeschuldigten können tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten begründen, welche, insgesamt betrachtet, für die sachliche Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung sprechen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 7B_935/2023 vom 28. August 2024 E. 2.1 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, es handle sich bei der Frage der Gültigkeit der Einsprache sowohl tatsächlich als auch rechtlich um eine komplexe Angele- genheit. Dabei stützt er sich insbesondere auf die Verfügung des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 26. April 2024, mit welcher dem Beschwerdeführer im Verfah- ren PEN 24 236 Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt beigeordnet wur- de. Diese Verfügung gibt er in der Beschwerde integral wieder. Der Beschwerde- führer kann aus dem Umstand, dass ihm im Verfahren PEN 24 236 ein amtlicher Anwalt beigeordnet wurde, nicht per se einen Rechtsanspruch für einen amtlichen Anwalt im vorliegenden Verfahren PEN 24 301 ableiten, zumal die Ausgangslage nicht identisch ist. Vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland geht es um 11 Strafbe- fehle und mit Blick auf die jeweils darin ausgefällten Strafen insgesamt um eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr. Vorliegend ist die Gültigkeit der Einspra- che gegen einen Strafbefehl zu beurteilen, mit welchem der Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00 verurteilt worden ist. Entge- gen den Vorbringen des Beschwerdeführers steht damit im Verfahren PEN 24 301 nicht ein ungerechtfertigter, mehrjähriger Freiheitsentzug im Raum, sondern es liegt ein Bagatellfall vor. Zudem kann aus der allfälligen Komplexität des Verfah- rens PEN 24 236, welche sich aus der Vielzahl der Strafbefehle ergeben kann, de- 6 ren Gültigkeit sowie deren gültige Zustellung in Frage steht, nicht zwingend ge- schlossen werden, eine solche liege auch im Verfahren PEN 24 301 vor. Jedenfalls reicht die Wiedergabe der Verfügung des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 26. April 2024 nicht aus, tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, denen die be- schuldigte Person allein nicht gewachsen wäre, auch im Verfahren PEN 24 301 zu begründen. Der Beschwerdeführer scheint vorliegend die Gültigkeit des Strafbe- fehls oder seine gültige Zustellung gar nicht zu bestreiten und begründet insofern auch keine Komplexität des Verfahrens PEN 24 301. Eine solche ergibt sich auch nicht offensichtlich aus den Akten. Jedenfalls wurde im vorliegenden Verfahren nicht die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland als Zustellungsdomizil bezeichnet (vgl. pag. 28), was nach Auffassung des Beschwerdeführers in seiner Eingabe an die Staatsanwaltschaften Bern-Mittelland und Berner Jura-Seeland vom 29. März 2024 (pag. 32) einen Nichtigkeitsgrund für die Strafbefehle darstellen würde. Insofern ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich im Verfahren PEN 24 301 die gleichen Rechts- fragen stellen wie im Verfahren PEN 24 236. Aus dem Umstand, dass er im vor Obergericht verhandelten Verfahren SK 23 194 amtlich verbeiständet war, kann der Beschwerdeführer ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal er nicht auf- zeigt, dass es sich dort um eine vergleichbare Ausgangslage handelte. Mit Blick darauf kann auf eine Edition der Akten PEN 24 236 und SK 23 194 verzichtet wer- den. 4.3 Weiter genügen Fremdsprachigkeit und angeblich schlechte Schulausbildung allein nicht, damit die Verteidigung zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 132 StPO zwingend als «geboten» erscheint. Der Fremdspra- chigkeit kann mit der Bestellung eines Dolmetschers hinreichend Rechnung getra- gen werden. Inwiefern den Beschwerdeführer aktuell psychische Probleme oder ein Suchtproblem unfähig machen, sich im Verfahren zurechtzufinden, wird nicht substantiiert vorgebracht. Der blosse Umstand, dass Laien nicht über dasselbe Fachwissen wie Rechtsanwälte verfügen, vermag die amtliche Verteidigung unter diesen Umständen nicht zu rechtfertigen, hat der Gesetzgeber sie doch gerade nicht in allen Fällen der Strafverfolgung vorgesehen (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 7B_935/2023 vom 28. August 2024 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer teilweise kosten- pflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit Blick auf die festgestellte Gehörsverletzung werden ihm die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'200, im Umfang von 2/3, ausmachend, CHF 800.00, auferlegt. Die Verfahrenskosten im Umfang von 1/3, ausmachend CHF 400.00, trägt der Kanton Bern. Dem amtlichen Verteidiger ist für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Entschädigung auszurichten. Nach Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 42 Abs. 1 KAG bestimmt sich das Honorar innerhalb des Rahmentarifs gemäss Art. 41 Abs. 2 KAG nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses. Gemäss Art. 17 Bst. g Ziffer 1 Parteikostenverordnung (PKV) beträgt das Honorar CHF 500.00 bis CHF 5'000.00. Die Bedeutung der Streitsache ist durchschnittlich. Mit Blick auf den äusserst eng begrenzten Gegenstand des Verfahrens sowie den Aktenumfang be- 7 findet sich das Honorar aber insgesamt am unteren Ende des Tarifrahmens. Mit Blick darauf erscheinen insbesondere die in der Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 10. Januar 2025 geltend gemachten CHF 1'200.00 für das Ver- fassen der Beschwerde als zu hoch, zumal er sich bereits in seiner Eingabe vom 16. Mai 2024 an die Staatsanwaltschaft teilweise mit denselben Fragen befasste und es nicht um etwas Neues ging. Das Honorar ist deshalb insgesamt auf CHF 1'000.00 zu kürzen ist. Dies ergibt unter Berücksichtigung der Auslagen von CHF 8.90 sowie Mehrwertsteuern von CHF 81.70 eine amtliche Entschädigung von CHF 1'090.60. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton die Entschädigung im Um- fang von 2/3, ausmachend CHF 673.10 zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang eines Drit- tels, ausmachend CHF 336.50 besteht keine Rückzahlungspflicht. Weitere Ent- schädigungen sind nicht zu sprechen. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass das Regionalgericht Berner Jura-Seeland das rechtliche Gehör verletzt hat. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, werden im Um- fang von 2/3, ausmachend CHF 800.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Im Umfang von 1/3, ausmachend CHF 400.00, trägt der Kanton die Verfahrenskosten. 4. Das Honorar der amtlichen Verteidigung wird auf CHF 1'090.60 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmt. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, 2/3 dieser Entschädigung, ausmachend CHF 673.10, dem Kanton zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben. Im Umfang eines Drittels, ausmachend CHF 336.50, be- steht keine Rückzahlungspflicht. 5. Es werden keine weiteren Entschädigungen ausgerichtet. 6. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin C.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin D.________ (BJS 22 11176 – per B-Post) Bern, 21. Januar 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite! 9 Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 10