7. Mit Blick auf die vorliegende Kammerbesetzung stellt eine mögliche Befangenheit von Oberrichterin G.________ oder Oberrichter H.________ kein Problem dar und es kann darauf verzichtet werden, die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers als Ausstandsgesuch an das Berufungsgericht weiterzuleiten. Dies scheint vom Beschwerdeführer auch nicht beabsichtigt gewesen zu sein.