6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich aufgrund der Vorbringen und Unterlagen des Beschwerdeführers keine konkreten Hinweise auf ein strafbares Verhalten des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Entscheid vom 23. Januar 2024 ergeben. Auch eine Verletzung von Verfahrensrechten ist nicht ersichtlich. 9 Die Nichtanhandnahme erweist sich als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen.