Zwar trifft es zu, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht (Z. 41 ff. der Beschwerde), dass ein Amtsmissbrauch nicht vom Verwaltungsgericht zu prüfen ist. Es wird auch nicht bestritten, dass ein Entscheid einer Amtsperson den Tatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllen kann (vgl. Vorbringen des Beschwerdeführers in Ziffer 48 seiner Beschwerde). Hierfür braucht es aber konkrete Hinweise, dass sie ihre Amtsstellung missbraucht, was vorliegend nicht der Fall ist.