Einzig die Parteizugehörigkeit der einzelnen Personen reicht zur Begründung einer Voreingenommenheit oder gar eines Amtsmissbrauchs offensichtlich nicht aus. 6.5 In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass das Strafverfahren keine materielle oder formelle Überprüfung von verfahrensleitenden oder verfahrensabschliessenden Entscheiden anderer Behörden bezweckt. Hierfür steht ausschliesslich der ordentliche (oder ausserordentliche) Rechtsmittelweg offen. Zwar trifft es zu, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht (Z. 41 ff.