Ein solcher Vergleich ist weder geeignet noch zielführend, um auf eine voreingenommene Spruchkörperbildung hinzuweisen, welche die Benachteiligung des Beschwerdeführers bzw. die Bevorteilung des C.________ bezweckt haben soll. Es ist deshalb auch nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft nicht auf weitere vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 6. Mai 2024 an die Geschäftsleitung des Obergerichts erwähnte Entscheide der Anwaltsaufsichtsbehörde eingegangen ist. Einzig die Parteizugehörigkeit der einzelnen Personen reicht zur Begründung einer Voreingenommenheit oder gar eines Amtsmissbrauchs offensichtlich nicht aus.